34. Das fünfte Gebot

Das menschliche Leben ist heilig, denn es ist das Ergebnis des schöpferischen Eingreifens Gottes und es steht für immer in einer besonderen Beziehung zum Schöpfer.

1. „Du sollst nicht morden“

Das menschliche Leben ist heilig, weil es von seinem Beginn an ‚der Schöpfermacht Gottes‘ bedarf und für immer in einer besonderen Beziehung zu seinem Schöpfer bleibt, seinem einzigen Ziel (...): Niemand darf sich, unter keinen Umständen, das Recht anmaßen, ein unschuldiges menschliches Wesen direkt zu zerstören“ (KKK, 2258).

Der Mensch ist ein einzigartiges Wesen. Er ist auf Erden die einzige von Gott um ihrer selbst willen gewollte Krea­tur [1]. Er ist dazu bestimmt, Gott zu erkennen und ewig zu lieben. Sein Leben ist heilig. Er wurde als Abbild und Gleichnis Gottes erschaffen (vgl. Gen 1,26-27). Das ist das letzte Fundament der Würde des Menschen und des Tötungsverbots.

Das Buch Genesis schildert die Vergehen gegen das menschliche Leben als Folge der Erb-sünde. Jahwe zeigt sich immer als Beschützer des Lebens, sogar des Lebens des Kain, nachdem dieser seinen Bruder Abel ermordet hat. Er vergoss Blut von seinem Blut, Urbild jedes Menschenmordes. Niemand darf eigenhändig Selbstjustiz üben, niemand darf sich das Recht herausnehmen, über das Leben eines Menschen zu verfügen (vgl. Gen 4,13-15).

Dieses Gebot bezieht sich auf die Menschen. Es ist keine Sünde, Tiere zu töten, um Nahrung, Kleidung usw. zu erhalten, denn Gott hat die Tiere erschaffen, damit sie dem Menschen zu Diensten sind. Es ist nicht richtig, sie zu töten oder zu misshandeln, wenn damit eine Unordnung der menschlichen Leidenschaften oder ein Verstoß gegen die Gerechtigkeit verbunden ist (wenn sie Eigentum eines anderen sind) (vgl. KKK, 2417). Außerdem darf man nicht vergessen, dass der Mensch nicht „Eigentümer“ der Schöpfung ist, sondern Verwal­ter; weshalb er die Pflicht hat, die Natur zu achten und zu pflegen, die er für seine Existenz und Entwicklung braucht (vgl. KKK, 2415).

2. Gesamtumfang dieses Gebotes

Das Gebot, das Leben des Menschen zu schützen, „hat seinen tiefsten Aspekt in der Forderung von Achtung und Liebe gegenüber jedem Menschen und seinem Leben“ [2].

Barmherzigkeit und Vergebung sind Wesensmerkmale Gottes. Auch im Leben der Kinder Gottes muss es Erbarmen geben, so dass wir von Herzen Mitleid mit dem Elend anderer empfinden: „Selig die Barmherzigen, denn sie wer­den Erbarmen finden“ (Mt 5,7) [3].

Ebenso müssen wir lernen, Beleidigungen zu verzeihen (vgl. Mt 5,22). Wenn man beleidigt wird, soll man heftige Reaktionen vermeiden und nicht zulassen, dass Zorn im Herzen hochsteigt. Mehr noch: Im Vaterunser – dem Gebet, das uns Jesus selbst übergeben hat – knüpft der Herr den Nachlass unserer Sünden an die Vergebung, die wir unseren Beleidigern gewähren (vgl. Mt 6,9-13; Lk 11,2-4). Zu dieser Haltung kann verhelfen: die Betrachtung des Leidens des Herrn, der uns vergeben und erlöst hat durch das liebevolle, geduldige Ertragen ungerechter Leiden; die Erwägung, dass ein Christ niemanden als Fremden oder Feind (vgl. Mt 5,44-45) betrachten darf; der Gedanke an das Gericht nach dem Tod, in dem über unsere Liebe zum Nächsten geurteilt werden wird; die Erinnerung, dass der Christ das Böse durch das Gute besiegen soll (vgl. Röm 12,21); und das Hinnehmen von Beleidigungen als Gelegenheit zur eigenen Läuterung.

3. Die Achtung vor dem menschlichen Leben

Das fünfte Gebot gebietet, nicht zu morden. Es verbietet auch, zu schlagen, zu verletzen oder sich selbst oder dem Nächsten ungerecht körperlichen Schaden zuzufügen, sei es eigenhändig oder durch andere. Ebenso verbietet es, ihn mit Worten zu beleidigen oder ihm Böses zu wünschen. Durch dieses Gebot wird auch der Selbstmord verboten.

3.1. Der Mord

„Das fünfte Gebot verwirft den direkten und willentlichen Mord als schwere Sünde. Der Mörder und seine freiwilligen Helfer begehen eine himmelschreiende Sünde (vgl. Gen 4,10)“ (KKK, 2268) [4].

In der Enzyklika Evangelium vitae hat der Papst definitiv und unfehlbar formuliert: „Mit der Petrus und seinen Nachfolgern von Christus verliehenen Autorität bestätige ich daher in Gemeinschaft mit den Bischöfen der katholischen Kirche, dass die direkte und freiwillige Tötung eines unschuldigen Menschen immer ein schweres sittliches Vergehen ist. Diese Lehre, die auf jenem ungeschriebenen Gesetz begründet ist, das jeder Mensch im Lichte der Vernunft in seinem Herzen findet (vgl. Röm 2,14-15), ist von der Heiligen Schrift neu bestätigt, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt gelehrt“ [5]. Als Mord, der immer und ausnahmslos schwer sündhaft ist, ist also eine Tat zu verstehen, die einer vorsätzlichen Entscheidung entspringt und gegen eine unschuldige Person gerichtet ist. Notwehr und Todesstrafe sind nicht in diesem absoluten Verbot enthalten, sie werden getrennt behandelt [6].

Die Herrschaft über das menschliche Leben darf nur im Bewusstsein des Mitwirkens mit Gott ausgeübt werden. Eine Haltung der Liebe und des Dienstes ist gefordert, nicht eigenmächtige Herrschaft. Es handelt sich um eine übertrage­ne, keine absolute Macht, Widerschein der alleinigen und unendlichen Herrschaft Gottes [7].

3.2. Abtreibung

„Das menschliche Leben ist vom Augenblick der Empfängnis an absolut zu achten und zu schützen“ (KKK, 2270). Dieser Grundsatz kennt keinerlei Ausnahme, auch nicht in Anbe-tracht der verschiedenen Etappen der Entwicklung des Lebens. In Konfliktsituationen ist entscheidend, dass der Fötus von Natur aus zur biologischen Spezies Mensch gehört. Damit werden der biomedizinischen Forschung keine engeren Grenzen als jene gesetzt, die aufgrund der Würde des Menschen bei jeder menschlichen Tätigkeit einzuhalten sind.

„Die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung stellt immer ein schweres sittliches Vergehen dar, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen“ [8]. Durch die Worte „als Ziel oder Mittel“ werden beide Modalitäten des direkt Gewollten erfasst: der Handelnde will bewusst töten, und diese Absicht führt ihn zur Tat.

„Kein Umstand, kein Zweck, kein Gesetz wird jemals eine Handlung für die Welt statthaft machen können, die in sich unerlaubt ist, weil sie dem Gesetz Gottes widerspricht, das jedem Menschen ins Herz geschrieben, mit Hilfe der Vernunft selbst erkennbar und von der Kirche verkündet worden ist“ [9]. Die Achtung des menschlichen Lebens muss als absolute Grenze anerkannt werden, die keine individu­elle oder staatliche Tätigkeit überschreiten darf. Das unveräußerliche Recht jedes Unschuldigen auf Leben ist ein konstitutives Element der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung und muss als solches sowohl von der Gesellschaft als auch von der Staatsgewalt anerkannt und geachtet werden (vgl. KKK, 2273) [10].

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten: „Da die staatliche Gewalt von der Ordnung der geistigen Wirklichkeit gefordert wird und von Gott ausgeht, können Gesetze oder Anordnungen die Staatsbürger innerlich nicht verpflichten, wenn die Staatslenker gegen diese Ordnung und deshalb gegen Gottes Willen Gesetze erlassen oder etwas vorschreiben (…); in diesem Falle hört die Autorität ganz auf; an ihre Stelle tritt grässliches Unrecht“ [11]. Hier gilt: „Gesetze dieser Art rufen nicht nur keine Verpflichtung für das Gewissen hervor, sondern erheben vielmehr die schwere und klare Verpflichtung, sich ihnen mit Hilfe des Einspruchs aus Gewissensgründen zu widersetzen“ [12].

„Da der Embryo schon von der Empfängnis an wie eine Person behandelt werden muss, ist er wie jedes andere menschliche Wesen im Rahmen des Möglichen unversehrt zu erhalten, zu pflegen und zu heilen“ (KKK, 2274).

3.3. Euthanasie

„Unter Euthanasie im eigentlichen Sinn versteht man eine Handlung oder Unterlassung, die ihrer Natur nach und aus bewusster Absicht den Tod herbeiführt, um auf diese Weise jeden Schmerz zu beenden. (...) Die Euthanasie ist eine schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes, insofern es sich um eine vorsätzliche Tötung einer menschlichen Person handelt, was sittlich nicht zu akzeptieren ist. (...) Eine solche Handlung setzt, je nach den Umständen, die Bosheit voraus, wie sie dem Selbstmord oder dem Mord eigen ist“ [13]. Die Euthanasie verstößt schwer gegen die Menschenwürde; sie ist eine der Folgen, zu denen der Hedonismus und der Verlust des christlichen Sinns des Leidens führen kann.

Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können“ (KKK, 2278) [14].

Hingegen darf, „selbst wenn voraussichtlich der Tod unmittelbar bevorsteht, die Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht abgebrochen werden“ (KKK, 2279) [15]. Künstliche Nahrungs- und Wasserversorgung sind grundsätzlich gewöhnliche Pflegemaßnahmen, die einem Kranken geschuldet sind [16].

3.4. Selbstmord

„Wir sind nur Verwalter, nicht Eigentümer des Lebens, das Gott uns anvertraut hat. Wir dürfen darüber nicht verfügen“ (KKK, 2280). „Der Selbstmord widerspricht der natürlichen Neigung des Men­schen, sein Leben zu bewahren und zu erhalten. Er ist eine schwere Verfehlung gegen die rechte Eigenliebe. Selbstmord verstößt auch gegen die Nächstenliebe, denn er zerreißt zu Unrecht die Bande der Solidarität mit der Familie, der Nation und der Menschheit, denen wir immer ver­pflichtet sind. Der Selbstmord widerspricht zudem der Liebe zum lebendigen Gott“ (KKK, 2281) [17].

Den eigenen Tod vorzuziehen, um das Leben eines anderen zu retten, ist nicht Selbstmord. Es kann sogar ein Akt außergewöhnlicher Nächstenliebe sein.

3.5. Notwehr

Das Verbot, den Tod zu verursachen, hebt nicht das Recht auf, einen ungerech­ten Angreifer abzuwehren [18]. Die Notwehr kann sogar für den, der für das Leben anderer oder für das Wohl des Gemeinwesens verantwortlich ist, eine schwerwiegende Verpflichtung sein (vgl. KKK, 2265).

3.6. Die Todesstrafe

Der Schutz des Gemeinwohls erfordert, dass der Angreifer außerstande gesetzt wird, Schaden anzurichten. Aus diesem Grund kann die rechtmäßige Gewalt Strafen verhängen, die der Schwere des Verbrechens angemessen sind. Strafen haben den Zweck, die durch das Verge­hen herbeigeführte Unordnung wiedergutzumachen, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Menschen zu wahren und den Schuldigen möglichst zu bessern (vgl. KKK, 2226).

KKK 2227 erklärt: „Lange Zeit wurde der Rückgriff auf die Todesstrafe durch die rechtmäßige Autorität – nach einem ordentlichen Gerichtsverfahren – als eine angemessene Antwort auf die Schwere einiger Verbrechen und als ein annehmbares, wenn auch extremes Mittel zur Wahrung des Gemeinwohls angesehen. Heute gibt es ein wachsendes Bewusstsein dafür, dass die Würde der Person auch dann nicht verloren geht, wenn jemand schwerste Verbrechen begangen hat. Hinzu kommt, dass sich ein neues Verständnis vom Sinn der Strafsanktionen durch den Staat verbreitet hat. Schließlich wurden wirksamere Haftsysteme entwickelt, welche die pflichtgemäße Verteidigung der Bürger garantieren, zugleich aber dem Täter nicht endgültig die Möglichkeit der Besserung nehmen. Deshalb lehrt die Kirche im Licht des Evangeliums, dass 'die Todesstrafe unzulässig ist, weil sie gegen die Unantastbarkeit und Würde der Person verstößt' [19], und setzt sich mit Entschiedenheit für deren Abschaffung in der ganzen Welt ein.“

4. Achtung der Menschenwürde

4.1. Achtung der Seele des Nächsten: das Ärgernis

Als Christen sind wir verpflichtet, uns nicht nur um den Leib des Nächsten zu kümmern, sondern auch um sein übernatürli­ches Leben und die Gesundheit seiner Seele.

Im Gegensatz dazu steht das Ärgernis: „eine Haltung oder ein Verhalten, das den Anderen zum Bösen verleitet. Wer Ärgernis gibt, wird zum Versucher seines Nächsten. (...) Das Ärgernis ist eine schwere Verfehlung, wenn durch eine Tat oder eine Unterlassung andere absichtlich zu einem schlimmen Fehltritt verleitet werden“ (KKK, 2284). Man kann Ärgernis geben durch ungerechte Äußerungen, durch Fördern und Verbreiten unmoralischer Darstellungen, Bücher und Zeitschriften, durch Zur-Schau-Stellen und Tragen schamloser Mode usw.

„Besonders schlimm ist das Ärgernis, wenn es von Respektspersonen gegeben wird oder wenn Schwache dadurch gefährdet werden“ (KKK, 2285). „Wer einen von diesen Kleinen, die an mich glauben, zum Bösen verführt, für den wäre es besser, wenn er mit einem Mühlstein um den Hals im tiefen Meer versenkt würde“ (Mt 18,6) [20].

4.2. Achtung der Gesundheit des Leibes

Die Achtung des eigenen Leibes ist ein Erfordernis der Liebe, denn der Leib ist Tempel des Heiligen Geistes (vgl. 1 Kor 6,19; 3,16 ff.; 2 Kor 6,16). Wir sind – soweit es von uns abhängt – für unsere körperliche Gesundheit verantwortlich, denn sie ist ein Mittel, um Gott und den Menschen zu dienen. Sie ist jedoch kein absoluter Wert. Die christliche Sittenlehre wendet sich gegen ein Neuheidentum, das einen Körperkult propagiert, der so weit gehen kann, dass die Beziehungen der Menschen pervertiert werden (vgl. KKK, 2289).

„Die Tugend der Mäßigung lässt Unmäßigkeit aller Art meiden: jedes Übermaß an Speisen, Alko­hol, Tabak und Medikamenten. Wer in betrunkenem Zustand oder im Geschwindigkeitsrausch auf der Straße, auf dem Wasser oder in der Luft die Sicherheit anderer und die eigene gefährdet, ver­sündigt sich schwer“ (KKK, 2290).

Der Genuss von Drogen ist eine schwerwiegende Verfehlung aufgrund der Schädigung der Gesundheit und der Flucht vor der Verantwortung für die in diesem Zustand möglichen Handlungen. Die heimliche Herstellung und der Rauschgifthandel sind unmoralische Praktiken (vgl. KKK, 2291).

Die wissenschaftliche Forschung darf nicht als Rechtfertigung für Handlungen dienen, die gegen die Menschenwürde und das Sittengesetz verstoßen. Kein Mensch darf als Mittel für den Fortschritt der Wissenschaft angesehen werden (vgl. KKK, 2295). Gegen dieses Prinzip verstoßen Praktiken wie die künstliche Fortpflanzung oder die Verwendung von Embryonen zu experimentellen Zwecken.

4.3. Organverpflanzung

Eine Organspende zur Transplantation ist, wenn sie vollkommen frei und unentgeltlich erfolgt [21], erlaubt. Sie kann ein Akt der Nächstenliebe sein, sofern die Ordnung der Gerechtigkeit und der Nächs­tenliebe beachtet wird.

„Ein Mensch kann nur etwas spenden, auf das er ohne ernsthafte Gefahr oder ernsthaften Schaden für sein eigenes Leben oder seine persönliche Identität verzichten kann, und nur aus einem gerechten und angemessenen Grund. Eindeutig klar ist, dass lebenswichtige Organe erst nach dem Tod gespendet werden können“ [22].

Es ist nötig, dass der Spender oder die für ihn Verantwortlichen bewusst ihre Zustimmung gegeben haben (vgl. KKK, 2296). Eine Organspende „kann, obwohl sie in sich selbst erlaubt ist, unerlaubt sein, wenn sie die Rechte und Gefühle Dritter, die für die Sorge des Leichnams zuständig sind, verletzen. Das sind an erster Stelle die nahen Verwandten; es könnte sich aber auch um andere Personen aufgrund öffentlicher oder privater Rechte handeln“ [23].

4.4. Achtung der physischen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit

Entführungen und Geisel­nahmen sind moralisch unzulässig, da sie bedeuten, Menschen nur als Mittel zur Erreichung irgendwelcher Ziele einzusetzen und sie ungerechterweise der Freiheit zu berauben. Auch Terro­rismus und Folter sind schwere Verstöße gegen die Gerechtigkeit und die Nächstenliebe.

„Außer wenn streng therapeutische Gründe dafür sprechen, verstoßen direkt gewollte Amputationen, Verstümmelungen oder Sterilisationen unschuldiger Menschen gegen das sittliche Gesetz“ (KKK, 2297). Solche Maßnahmen sind sittlich erlaubt, wenn sie im Zuge einer für das Wohl des Körpers insgesamt notwendigen therapeutischen Handlung erfolgen und weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern erlitten bzw. in Kauf genommen werden.

4.5. Achtung der Toten

„Der Leib des Verstorbenen ist im Glauben und in der Hoffnung auf die Auferstehung ehrfürchtig und liebevoll zu behandeln. Die Totenbestattung ist ein Werk der leiblichen Barmherzigkeit (vgl. Tob 1,16-18); sie ehrt die Kinder Gottes als Tempel des Heiligen Geistes“ (KKK, 2300). „Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, dass die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen“ (CIC, can. 1176, § 3).

5. Aufrechterhaltung des Friedens

„Selig, die Frieden stiften; denn sie werden Söhne Gottes genannt werden“ (Mt 5,9). Säleute des Friedens und der Freude zu sein, gehört zum Wesen des Geistes der Gotteskindschaft [24]. „Friede auf Erden herrscht nur dann, wenn die persönlichen Güter gesichert sind, die Menschen frei miteinander verkehren können, die Würde der Personen und der Völker geachtet und die Brüderlichkeit unter den Menschen gepflegt wird. (...) Der Friede ist das Werk der Gerechtigkeit (vgl. Jes 32,17) und die Wirkung der Liebe“ (KKK, 2304).

„Wegen der Übel und Ungerechtigkeiten, die jeder Krieg mit sich bringt, fordert die Kirche alle eindringlich zum Beten und Handeln auf, damit die göttliche Güte uns von der alten Knechtschaft des Krieges befreit (vgl. II. Vatikanisches Konzil, Konst. Gaudium et spes, 81,4)“ (KKK, 2307).

Es ist gestattet, „sich in Notwehr militärisch zu verteidigen“. Aber „eine solche Entscheidung ist so schwerwiegend, dass sie nur unter strengen Bedingungen sittlich vertretbar ist“ (KKK, 2309) [25]:

„Ungerechtigkeiten, krasse Unterschiede in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sowie Neid, Miss­trauen und Stolz, die unter den Menschen und den Nationen wüten, bedrohen unablässig den Frieden und führen zu Kriegen. Alles, was unternommen wird, um diese Übel zu besiegen, trägt zum Aufbau des Friedens und zur Vermeidung des Krieges bei“ (KKK, 2317).

„Liebe dein Vaterland. Patriotismus ist eine christliche Tugend. Entartet aber der Patriotismus zum Nationalismus, der mit Abneigung und Verachtung – ohne christliche Liebe und ohne Gerechtigkeit – auf andere Völker und Nationen herabsieht, dann ist er Sünde“ [26].

Pau Agulles Simó

Grundlegende Literatur:

Katechismus der Katholischen Kirche, 2258-2330.

Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25.3.1995, Kap. III.

Empfohlene Literatur:

L. Ciccone, La vita umana, Ares, Milano 2000.

L. Melina, Corso di Bioetica. Il Vangelo della Vita, Piemme, Casale Monferrato 1996.


1Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 24.

2Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25.3.1995, 41.

3„Die Werke der Barmherzigkeit sind Liebestaten, durch die wir unserem Nächsten in seinen leiblichen und geistigen Bedürfnissen zu Hilfe kommen“ (KKK, 2447).

4„Das fünfte Gebot untersagt auch, etwas mit der Absicht zu tun, den Tod eines Menschen indirekt herbeizu­füh­ren. Das sittliche Gesetz verbietet, jemanden ohne schwerwiegenden Grund einer tödlichen Ge­fahr auszusetzen sowie einem Menschen in Lebensgefahr die Hilfe zu verweigern“ (KKK, 2269).

5Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25.3.1995, 57.

6Vgl. ebd., 55-56.

7Vgl. ebd., 52.

8Ebd,, 62.

9Ebd. Abtreibung ist ein so schweres Verbrechen, dass die Kirche es mit der Kirchenstrafe der Exkommuni­kation latae sententiae ahndet (vgl. KKK, 2272).

10„Diese Rechte des Menschen hängen weder von den einzelnen Individuen noch von den Eltern ab und stellen auch nicht ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar. Sie gehören zur menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes, aus dem sie ihren Ursprung genommen hat. (...) In dem Au­genblick, in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von Menschen des Schutzes beraubt, den die zivile Ge­setzgebung ihnen gewähren muss, leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Wenn die Staats­macht sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt, und in besonderer Weise dessen, der am schwächsten ist, dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates untergraben“ (Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum vitae, 22.2.1987, III.).

„Wie viele Verbrechen werden im Namen der Gerechtigkeit begangen! Wenn du Schusswaffen verkauftest, und jemand gäbe dir Geld für eine solche und wollte damit deine Mutter töten, würdest du sie ihm verkaufen? Ja – hat er dir nicht etwa den vollen Preis bezahlt? Professor, Lehrer Journalist, Diplomat: Denkt nach“ (Hl. Josefmaria, Der Weg, 400).

11 Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11.4.1963, 30.

12 Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25.3.1995, 73.

13Ebd., 65.

14„Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind“ (KKK, 2278.).

15„Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen, kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird. Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser Nächstenliebe; sie soll aus diesem Grund gefördert werden“ (KKK, 2279).

16Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer des internationalen Fachkongresses zum Thema "Lebenserhaltende Behandlungen und vegetativer Zustand: Wissenschaftliche Fortschritte und ethische Dilemmata", 20.3.2004, Nr. 4; Vgl. auch Päpstlicher Rat für die Pastoral im Krankendienst (1995), Charta der im Gesundheitsdienst tätigen Personen, Nr. 120; Kongregation für die Glau­benslehre, Antworten auf Fragen der Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten bezüglich der künstlichen Ernährung und Wasserversorgung, 1.8.2007.

17Trotzdem „darf man die Hoffnung auf das ewige Heil der Menschen, die sich das Leben genommen haben, nicht aufgeben. Auf Wegen, die Gott allein kennt, kann er ihnen Gelegenheit zu heilsamer Reue geben. Die Kirche betet für die Menschen, die sich das Leben genommen haben“ (KKK, 2283).

18„Die Liebe zu sich selbst bleibt ein Grundprinzip der Sittenlehre. Somit darf man sein eigenes Recht auf das Leben geltend machen. Wer sein Leben verteidigt, macht sich keines Mordes schuldig, selbst wenn er ge­zwungen ist, seinem Angreifer einen tödlichen Schlag zu versetzen“ (KKK, 2264; vgl. Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 55). In diesem Fall ist die Tötung des Angreifers nicht direkter Gegenstand des Willens dessen, der sich verteidigt; das sittliche Objekt besteht vielmehr in der Abwehr einer unmittelbaren Bedrohung des eigenen Lebens.

19 Papst Franziskus, Ansprache zum 25. Jahrestag der Veröffentlichung des Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 2017.

20 „So gibt Ärgernis, wer Gesetze oder gesellschaftliche Strukturen schafft, die zum Verfall der Sitten und zur Zersetzung des religiösen Lebens führen oder zu ‚Gesellschaftsverhältnissen, die ‒ ob gewollt oder nicht ‒ ein den Geboten entsprechendes christliches Verhalten schwierig und praktisch unmöglich machen’ (Pius XII., Ansprache, 1.6.1941)‘“ (KKK, 2286).

21Vgl. Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer eines Kongresses über Organtransplantation, 20.6.1991, 3; KKK, 2301.

22Ebd., 4.

23Pius XII., Ansprache an die Vereinigung der Hornhautspender und die Italienische Blindenunion, 14.5.1956.

24Vgl. Hl. Josefmaria, Christus begegnen, 124.

25„Bedingungen; die gleichzeitig gegeben sein müssen:
‒ Der Schaden, der der Nation oder der Völkergemeinschaft durch den Angreifer zugefügt wird, muss sicher feststehen, schwerwiegend und von Dauer sein.
‒ Alle anderen Mittel, dem Schaden ein Ende zu machen, müssen sich als undurchführbar oder wirkungslos erwiesen haben.
‒ Es muss ernsthafte Aussicht auf Erfolg bestehen.
‒ Der Gebrauch von Waffen darf nicht Schäden und Wirren mit sich bringen, die schlimmer sind als das zu beseitigende Übel. Beim Urteil darüber, ob diese Bedingung erfüllt ist, ist sorgfältig auf die gewaltige Zerstörungskraft der modernen Waffen zu achten.
Dies sind die herkömmlichen Elemente, die in der sogenannten Lehre vom ‚gerechten Krieg’ angeführt wer­den.
Die Beurteilung, ob alle diese Voraussetzungen für die sittliche Erlaubtheit eines Verteidigungskrieges vorliegen, kommt dem klugen Ermessen derer zu, die mit der Wahrung des Gemeinwohls betraut sind“ (KKK, 2309). Außerdem „ist man sittlich verpflichtet, sich Befehlen, die einen Völkermord anordnen, zu widersetzen“ (KKK, 2313).
Der Rüstungswettlauf beseitigt die Kriegsursachen nicht; stattdessen „droht er diese zu verschlimmern. Die Ausgabe ungeheurer Summen, die für die Herstellung immer neuer Waffen verwendet werden, verhindert, dass notleidenden Völkern geholfen wird (...) und hält die Entwicklung der Völker auf“ (KKK, 2315). Der Rüstungswettlauf „ist eine der schrecklichsten Wunden der Menschheit, er schädigt unerträglich die Armen“ (II. Vat. Konzil, Konst. Gaudium et spes, 81). Der Staat hat das Recht und die Pflicht, die Waffenerzeugung und den Waffenhandel zu regeln (vgl. KKK, 2316).

26Hl. Josefmaria, Die Spur des Sämanns, 315. Vgl. Im Feuer der Schmiede, 879; Der Weg, 525.